Die Genossenschaft bezweckt die Beschaffung von Radio- und Fernsehsignalen durch die Erstellung und Betrieb einer im Eigentum der Genossenschaft stehenden Verteilanlage für den möglichst wirtschaftlichen Empfang möglichst vieler Fernseh- und UKW-Programme. Die Genossenschaft ist berechtigt, die Signale an weitere Genossenschaften weiterzugeben. Zu diesem Zweck kann sich die Genossenschaft mit weiteren Genossenschaften zu einem Genossenschaftsverband zusammenschliessen. Diese Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung der Generalversammlung.