Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung von Vermögen für eigene und für fremde Rechnung. Die Gesellschaft kann weitere Unternehmungen errichten und sich an fremden Unternehmungen beteiligen sowie alle Vorkehrungen treffen, die dem Zweck der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar förderlich sind. Die Gesellschaft kann auch Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern.