Betrieb und Führung von Gastgewerbebetrieben; die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen, Verträge abschliessen und Darlehen gewähren, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmungen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen sowie Grundstücke erwerben, vermieten, mieten, halten, verwalten und veräussern.