Betrieb einer Handelsunternehmung. Kann andere, insbesondere gleichartige Unternehmen errichten, erwerben, sich an ihnen beteiligen, deren Geschäftsführung übernehmen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie Liegenschaften erwerben, veräussern, belasten, überbauen und verwalten, ferner alle Handlungen vornehmen und alle Geschäfte tätigen, die den Geschäftszweck mittelbar oder unmittelbar fördern.