Einen Teil des Vermögens der Stifterin künstlerischen, humanitären und gemeinnützigen Werken in der Schweiz dienstbar zu machen; die Stiftung übernimmt insbesondere auch die Aufgabe, das künstlerische und dichterische Lebenswerk der Stifterin der Mit- und Nachwelt zu überliefern; ferner übernimmt sie die Auflage und Verpflichtung, für die Kosten des Lebensunterhaltes und der persönlichen Bedürfnisse der Stifterin aufzukommen und sie sicherzustellen; nach deren Tod tritt die Verfolgung des ersterwähnten Zweckes in Funktion.