Entschädigung der Rindviehbesitzer für sämtliche infolge Krankheit oder unvorhergesehenen und unverschuldeten Unfällen erlittenen Verluste; bei der durch die Natur oder Schwere der Krankheit bedingten Abschlachtung von Tieren; für die abgeschlachteten, versicherten Tiere, deren Fleisch ganz oder zum Teil für nicht verwendbar befunden wurde.