Führen eines Gastgewerbebetriebes. Die Gesellschaft ist befugt, sich an anderen Unternehmungen im In- und Ausland, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, zu beteiligen, solche Unternehmungen zu erwerben oder zu pachten. Sie kann Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern und Zweignierdelassungen im In- und Ausland errichten.