Die Durchführung aller Klassen von Versicherungsgeschäften, die in Teil 1 von Anhang 1 zum Financial Services and Markets Act 2000 (Regulated Activities) Order 2001 oder in einer gesetzlichen Änderung, einer Neufassung, einem Nachtrag oder einer Ergänzung dazu festgelegt sind, von Zeit zu Zeit in allen Filialen gemäss den nachstehenden Bestimmungen und der Abschluss von Garantie- oder Entschädigungsverträgen gegen jede Art von Risiken, Schäden oder Haftung oder gegen direkte oder indirekte Schäden, die sich durch den Eintritt eines beliebigen Ereignisses ergeben, und generell die Durchführung und Abwicklung von Geschäften, die zurzeit oder zu irgendeiner Zeit gewöhnlich von Versicherern durchgeführt oder abgewickelt werden, mit dem Vorbehalt, dass keine Bestimmung dieses Unterabschnitts oder Abschnitts dem Unternehmen gestatten soll, in einer seiner Filialen das Lebensversicherungsgeschäft zu betreiben; die Rückversicherung von Versicherungen oder Haftungen, die vom Unternehmen gewährt bzw. übernommen werden, und die Rückversicherung von Versicherungen oder Haftungen, die von anderen Personen oder Institutionen gewährt oder übernommen werden und den Versicherungen oder Haftungen ähnlich sind, die das Unternehmen gemäss diesem Abschnitt 153 gewähren bzw. übernehmen darf, und zwar generell mit solchen Gegenleistungen und unter solchen Bedingungen, die für angemessen gehalten werden und weitere in den Statuten genannte Tätigkeiten.