Betrieb eines Augenoptikerfachgeschäftes für Brillen und Kontaktlinsen einschliesslich deren Anpassung; Vornahme von Brillenglasbestimmungen sowie Erbringen jeglicher Dienstleistungen in der Augenoptik; Handel mit optischen und optoelektronischen Artikeln; kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundeigentum erwerben, veräussern, belasten, überbauen, verwalten, vermieten und vermitteln.