Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie deren Angehörige und Hinterbliebene, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Zur Erfüllung des BVG kann die Stiftung auch Beiträge an eine Gemeinschaftsstiftung leisten. Soweit das Stiftungsvermögen nicht der Sicherstellung von Rechtsansprüchen der Destinatäre dient, darf es zur Finanzierung der reglementarischen Arbeitgeberbeiträge für die Personalvorsorge der Stifterfirma verwendet werden.