Berufliche Vorsorge für die Angestellten der Zentralverwaltung des ACS durch Gewährung von Unterstützungen oder Leistungen: an die Angestellten im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit oder Unfall von ihm selbst; an den Angestellten in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; im Falle des Todes des Angestellten an den überlebenden Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt des Todes ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist; an die Angestellten im Falle des vorzeitigen Altersrücktrittes; die Beiträge des Arbeitgebers können gemäss Artikel 331 Absatz 3 OR auch aus vorgängig hiefür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven erbracht werden; die Stiftung kann solche Beiträge an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Stifterfirma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat.