Gewährung von Unterstützungen oder Beiträgen an langjährige Arbeitnehmer im Fall von Alter, Krankheit, Unfall, Invalidität; an den Arbeitnehmer im Falle von Krankheit, Unfall oder Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder; im Falle des Todes des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt des Todes ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist; für den Unterhalt und Betrieb von Duschen oder Bädern in den Umkleideräumen des Personals. Die Stiftung darf Leistungen im Sinne von Art. 339b, c und d OR erbringen.