Erstellung von Bauten für Dritte als Generalunternehmer; kann Grundstücke erwerben, auf eigene Rechnung überbauen, veräussern und halten sowie verwalten, alle Geschäfte eingehen, Verträge abschliessen und Darlehen gewähren, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen, Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen.