Erstens: Rekonvaleszenten aus schwerer Krankheit, welche wegen Armut nicht die Mitteln haben, sich das Notwendige zur ihrer Genesung zu verschaffen; zweitens; Familien, deren Vater und Ernährer in der kantonalen Zwangsarbeitsanstalt untergebracht werden müssen; und drittens; hilflose Greise beiderlei Geschlechtes, welche infolge Krankheit und Altersschwäche sich den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr erwerben können, durch Lebensmittel und Geldbeiträge zu unterstützen