Führen von Gastronomiebetrieben; kann Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmungen beteiligen, Unternehmungen erwerben oder veräussern sowie Liegenschaften, Wertschriften oder Immaterialgüterrechte erwerben, bewirtschaften und veräussern, Darlehen aufnehmen oder gewähren sowie Garantien oder andere Sicherheiten stellen.