Ausführung von Tätigkeiten als Architekt und Stadtplaner. Dabei übernimmt die Zweigniederlassung von Lieferinteressenten unabhängige Leistungen insbesondere Planungs-, Beratungs-, Überwachungs- und Betreuungsaufgaben auf dem Gebiet des Hochbaus und des Städtebaus. Die Übernahme von gewerblichen Leistungen sowie Beteiligungen an baugewerblichen Unternehmen (bauausführende Gewerbe, Bauträgerschaften u.a.) ist ausgeschlossen; dies gilt auch für gewerbsmässige Vermittlungen von Grundstücken und Finanzierungen. Die Zweigniederlassung beachtet die für Architekten geltenden Berufspflichten.