Das Einzelunternehmen bezweckt die Führung eines Gastronomiebetriebes. Das Einzelunternehmen kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmungen erwerben, errichten oder sich mit solchen zusammenschliessen, Grundstücke erwerben, verkaufen und belasten, sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, welche geeignet sind, den Zweck des Einzelunternehmens zu fördern oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen.