Betrieb eines Reiseunternehmens. Kann Zweigniederlassungen in der Schweiz und im Ausland errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen, ferner Liegenschaften erwerben und veräussern, Vermögen verwalten, Darlehen gewähren sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen.