Betreibung von Gastronomie- und Hotelleriebetrieben. Die Gesellschaft kann Handel mit Waren aller Art betreiben, alle Geschäfte eingehen, Verträge abschliessen sowie Gesellschaften gründen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit in Zusammenhang stehen. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und Finanzierungs-, Sanierungs- und Interzessionsmassnahmen zugunsten von Aktionären, Tochtergesellschaften oder Dritten vornehmen, Darlehen an Aktionäre, Tochtergesellschaften oder Dritten gewähren sowie Liegenschaften im In- und Ausland erwerben, verkaufen, verwalten und belasten.