Zweck der Zweigniederlassung ist die Unterstützung der Hauptgesellschaft bei der Vorbereitung des Betriebes der direkten oder indirekten Schadenversicherung (Nichtlebensversicherungsgeschäft) in all ihren Arten.Sie darf alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen.Die Zweigniederlassung kann Grundstücke im Inland erwerben, belasten oder veräussern.Die Zweigniederlassung kann Management- und Servicedienstleistungen für Gruppengesellschaften und Dritte erbringen.