Das Einzelunternehmen bezweckt Planung und Betriebsberatung sowie sonstige mit diesem Bereich verbundene Geschäfte. Das Einzelunternehmen kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen des In- und Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder errichten. Das Einzelunternehmen kann im Übrigen alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, die Entwicklung des Unternehmens und die Erreichung des Unternehmenszweckes zu fördern.