Erstellen von Baugerüsten. Die Gesellschaft ist berechtigt andere, der Betriebsausstattung angemessene Tätigkeiten durchzuführen. Sie darf sich zur Erreichung des Gesellschaftszwecks an anderen Unternehmen, gleich welcher Art, beteiligen oder solche Unternehmen erwerben. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie Liegenschaften und andere Vermögenswerte erwerben, verwalten und veräussern.