Die Pensionskasse hat den Zweck, das gemäss Art. 5 in die Pensionskasse aufgenommene Personal der Gemeinde Ebikon gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität zu versichern. Sie kann auch das Personal von Institutionen, welche Aufgaben im allgemeinen Interesse der Gemeinde erfüllen, sowie die Mitglieder der Behörden versichern.