Betrieb von Betonwerken; kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmungen der Betonbranche beteiligen, Grundstücke und Liegenschaften erwerben, halten und veräussern, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.